Naturlexikon

Pilzschutzbestimmungen im Glarnerland

 

IV G/3/3   Verordnung über den Schutz der Pilze (Vom 4. Januar 1983)

 

Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- undHeimatschutz,1)

beschliesst:

 

Art. 1*

1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

 

2 Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.

 

Art. 2

Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten.

Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses

Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken

dienen.

 

Art. 3 *

Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements für Bau und Umwelt.

 

Art. 4

Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.

 

Art. 5

1 Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

 

2 Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der

Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.

 

Art. 6 *

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1983 in Kraft.