Naturlexikon
Pilzschutzbestimmungen im Glarnerland
IV G/3/3 Verordnung über den Schutz der Pilze (Vom 4. Januar 1983)
Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- undHeimatschutz,1)
beschliesst:
Art. 1*
1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
2 Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.
Art. 2
Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten.
Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses
Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken
dienen.
Art. 3 *
Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements für Bau und Umwelt.
Art. 4
Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.
Art. 5
1 Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
2 Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der
Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.
Art. 6 *
Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1983 in Kraft.
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